Satzung

des Vereins

„Erziehungsberatung und Frühhilfe für das Kind in Eppelheim und Umgebung e. V.“

§ 1

Name, Sitz, und Zweck

Der Verein führt den Namen „Erziehungsberatung und Frühhilfe für das Kind in Eppelheim und Umgebung e. V.“.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Eppelheim.
Zweck des Vereins ist die Trägerschaft einer Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche und der Frühhilfe für das leicht behinderte Kind.
Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im sinne der §§ 51 – 68 AO 1977. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
a)        natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)        Gemeinden und Gebietskörperschaften,
c)        sonstige öffentlich rechtliche Körperschaften,
d)        juristische Personen des Privatrechts.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a)        durch Austritt, der zum Ende des Geschäftsjahres mit 3monatiger Frist erklärt werden        muss
b)        durch Ausschluss, der insbesondere dann zulässig ist, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins handelt – der Ausschluss bedarf der Beschlussfassung der        Mitgliederversammlung –
c)        durch Tod einer natürlichen Person
d)        durch Auflösung einer juristischen Person der bei Einleitung des Konkurs- oder        gerichtlichen Vergleichsverfahrens über deren Vermögen.

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Für die Gemeinden, Körperschaften und juristischen Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Der gesetzliche Vertreter kann sich durch eine mit Vollmacht versehene geschäftsfähige Person vertreten lassen.

Natürliche Personen als Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Für die sonstigen Mitglieder wird das Stimmrecht erforderlichenfalls in einer Geschäftsordnung festgesetzt.
Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Beiträge anderer Mitglieder bedürfen der Einzelvereinbarung.

§ 4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a)        die Mitgliederversammlung
b)        der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Woche einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1.                  Verabschiedung von Richtlinien über Organisation und Tätigkeit der Psychologischen             Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche und der Frühhilfe für das Kind.
2.                  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands.
3.                  Entgegennahme und Beschlussfassung über Jahresrechnung und Bilanz.
4.                  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
5.                  Entlastung des Vorstands.
6.                  Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
7.                  Wahl des Vorstandes.
8.                  Entscheidung über eingereichte Anträge.
9.                  Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung.
10.              Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse zu den Ziffern 1 – 8 werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ein Beschluss zu Ziffer 9 bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss nach Ziffer 10 bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet, oder wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam sowohl gerichtlich wie außergerichtlich.
Intern gilt, dass der erste Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister handelt.

§ 8

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Durchführung aller dem Vereinszweck dienender Aufgaben zu sorgen.
Dem Vorstand obliegt es, insbesondere Personal für die Wahrnehmung der Aufgaben der Psychologischen Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche und der Frühhilfe für das Kind einzustellen.
Der Vorstand darf sich dabei nur im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans bewegen.
Im übrigen obliegt dem Vorstand die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9

Der 1. Vorsitzende.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands.
Er ist verantwortlich für die Anfertigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die stattgefunden Versammlungen und Sitzungen.
Dazu wird jeweils ein Protokollführer bestimmt.
Der 1. Vorsitzende ist dienstlicher Vorgesetzter des vom Verein beschäftigten Personals.

§ 10

Rechnungsprüfer

Jahresrechnung und Bilanz sind vor Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entweder zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt werden, oder einer Institution der öffentlichen Hand zur Prüfung vorzulegen.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufen wurde, beschlossen werden.
Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung muss in dem Falle schriftlich erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Eppelheim zu und ist von dieser für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

Eppelheim, 29.08.2002